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Mag. Martina Märzinger
Wirtschaftstreuhand - Steuerberatung GmbH


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Artikel zum Thema: Niederlassungsfreiheit

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April 2008
Die Beschäftigung drittstaatsangehöriger Ausländer
Kategorien: Management-Info
 

Die Beschäftigung von Ausländern wird durch das AuslBG geregelt. Dieses kennt die im Folgenden dargestellten Möglichkeiten der Beschäftigung von Ausländern:

Der persönliche Geltungsbereich des AuslBG

Als Ausländer gem AuslBG gelten alle Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind. Davon ausgenommen sind EWR-Bürger (und deren Ehegatten und Kinder, wenn sie zur Niederlassung in Österreich berechtigt sind). Sie genießen grundsätzlich das Freizügigkeitsrecht und unterliegen nicht dem AuslBG. Für EWR-Bürger der neuen Mitgliedstaaten kommen - noch - Bestimmungen des AuslBG zur Anwendung. Auf diesbezügliche Übergangsbestimmungen sowie auf das Assoziationsabkommens mit der Türkei wird in diesem Artikel nicht eingegangen.

Der sachliche Anwendungsbereich des AuslBG

Vom AuslBG sind Arbeitsverhältnisse oder arbeitnehmerähnliche Verhältnisse sowie Ausbildungsverhältnisse, betriebsentsendete Ausländer und überlassene Arbeitskräfte erfasst. Selbständig Tätige unterliegen den gewerbe- und fremdenrechtlichen Voraussetzungen, nicht jedoch den Bestimmungen des AuslBG. Auch freie Dienstnehmer unterliegen grundsätzlich nicht dem AuslBG, es kann jedoch eine „arbeitnehmerähnliche“ Beschäftigung vorliegen.

Die Beschäftigungsbewilligung

Eine Beschäftigungsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, einen Asylantrag eingebracht hat, über den seit drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen wurde und das Verfahren auch nicht eingestellt wurde, er aufgrund einer Verordnung gemäß § 76 NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt.

Die Beschäftigungsbewilligung wird nur dann erteilt, wenn keine Inländer und bestimmte, am Arbeitsmarkt verfügbare Ausländer vermittelt werden können (Ersatzkräfteverfahren). Die Prüfung der Arbeitsmarktlage entfällt, wenn dem Arbeitgeber eine Sicherungsbescheinigung für den beantragten Ausländer ausgestellt wurde.
Die Beschäftigungsbewilligung wird befristet auf ein Jahr erteilt und gilt für einen bestimmten Arbeitsplatz.
Der Ausländer muss zu denselben sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften und zum gleichen Entgelt beschäftigt werden wie ein Inländer. Andernfalls kann die Beschäftigungsbewilligung widerrufen werden.

Die Arbeitserlaubnis

Auf Antrag ist einem Ausländer eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn er in den letzten 14 Monaten insgesamt mindestens ein Jahr in Österreich nach dem AuslBG beschäftigt war und er rechtmäßig niedergelassen ist. Dasselbe gilt für dessen Ehegatten oder minderjährige Kinder, die bereits ein Jahr rechtmäßig in Österreich niedergelassen sind. Die Arbeitserlaubnis berechtigt zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung in einem bestimmten Bundesland und wird für maximal zwei Jahre ausgestellt.

Der Befreiungsschein

Ein Befreiungsschein wird unter anderem dann ausgestellt, wenn der Ausländer während der letzten acht Jahre mindestens fünf Jahre in Österreich nach dem AuslBG beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist. Der Befreiungsschein wird befristet auf fünf Jahre ausgestellt und kann verlängert werden.

Unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt

Ausländer, die über einen Niederlassungsnachweis nach § 24 Fremdengesetz, einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ oder über eine „Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt“ verfügen, sind berechtigt, im gesamten Bundesgebiet einer Beschäftigung nachzugehen.

Die Sicherungsbescheinigung

Die Sicherungsbescheinigung stellt die Zusicherung an den Arbeitgeber dar, dass ein angeworbener Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erlangt. Die Sicherungsbescheinigung gilt befristet für 26 Wochen.

Die Zulassung als Schlüsselkraft

Als Schlüsselkräfte gelten gemäß § 2 Abs 5 AuslBG Ausländer, die u.a. über eine besondere, am inländischen Arbeitsmarkt nachgefragte Ausbildung oder über spezielle Kenntnisse verfügen sowie eine monatliche Bruttoentlohnung von mindestens 60 % der Höchstbeitragsgrundlage von derzeit EUR 55.020 pro Jahr erhalten. Der Antrag auf Zulassung als Schlüsselkraft ist beim Landeshauptmann bzw. der Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen und wird vom AMS geprüft. Die Zulassung wird längstens für die Dauer von 18 Monaten erteilt. Danach ist eine „Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft“ möglich.

Die Entsendebewilligung

Soll ein Ausländer von einem ausländischen Arbeitgeber, der keinen Betriebssitz im Inland hat, in Österreich beschäftigt werden, ist grundsätzlich eine Beschäftigungsbewilligung notwendig. Dauern die geplanten Arbeiten hingegen nicht länger als sechs Monate und dauert die tatsächliche Beschäftigung nicht länger als vier Monate, so kann eine Entsendebewilligung beantragt werden. Diese wird nicht erteilt für Betriebe der Wirtschaftsklassen Hoch- und Tiefbau, Bauinstallation, sonstiges Baugewerbe und Vermietung von Baumaschinen und Baugeräten mit Bedienungspersonal. Für diese ist daher jedenfalls eine Beschäftigungsbewilligung nötig.

Die Anzeigebestätigung

Ausländer, die als Volontäre/Ferial-/Berufspraktikanten beschäftigt werden, bedürfen keiner Beschäftigungsbewilligung. Die Beschäftigung ist vom Inhaber des Betriebes spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS und der zuständigen Abgabenbehörde anzuzeigen. Das AMS hat binnen zwei Wochen eine Anzeigebestätigung auszustellen.

Verfahren

Anträge auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung, Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung sind vom Arbeitgeber vor Einreise des Ausländers bzw. vor Aufnahme der Beschäftigung beim AMS einzubringen. Der Antrag auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines ist vom Ausländer beim AMS einzubringen. Über Anträge auf Beschäftigungsbewilligungen und Sicherungsbescheinigungen hat das AMS binnen sechs Wochen zu entscheiden. Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des AMS ist eine Berufung möglich, die jedoch keine aufschiebende Wirkung hat.

Auskunfts- und Meldepflichten

Auf Verlangen hat der Arbeitgeber dem AMS, den Trägern der Krankenversicherung und den Abgabenbehörden Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekannt zu geben. Bei Beschäftigung eines im Rahmen eines Kontingents bewilligten Ausländers ist der Arbeitgeber verpflichtet, der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS jeweils innerhalb von drei Tagen Beginn und Ende der Beschäftigung zu melden.
Verfügt der beschäftigte Ausländer über eine Beschäftigungsbewilligung und Arbeitserlaubnis, entfällt seit 01.01.2008 die Meldeverpflichtung an das AMS, da diese Informationen vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger an das AMS übermittelt werden.

Strafbestimmungen

Die Beschäftigung von Ausländern ohne entsprechende Bewilligung ist verwaltungsrechtlich strafbar (Geldstrafen). Die Beschäftigung von Ausländern kann untersagt werden, weiters kann die Behörde ein Verfahren zur Entziehung der Gewerbeberechtigung einleiten.

Bild: © fischer-cg.de - Fotolia


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