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Mag. Martina Märzinger
Wirtschaftstreuhand - Steuerberatung GmbH


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Spendenliste - Absetzbare Spenden
Kategorien: Info-Corner , Vermieter-Info , Checklisten
 

Spenden sind als freiwillige Zuwendungen grundsätzlich nicht abzugsfähig. Allerdings waren schon länger Spenden an bestimmte Einrichtungen der Forschung und Erwachsenenbildung sowie seit 2009 Spenden an bestimmte mildtätige und der Katastrophenhilfe dienende Vereine und Einrichtungen, steuerlich absetzbar. Seit 2012 sind auch Spenden an Tierschutzvereine und an Tierheime sowie an freiwillige Feuerwehren steuerlich abzugsfähig. Echte Mitgliedsbeiträge, das sind solche, die eine Teilnahme am Vereinsleben ermöglichen, sind nicht abzugsfähig. Davon zu unterscheiden ist eine reine Fördermitgliedschaft; diese Beiträge gelten als Spenden.

Spenden können entweder aus dem Betriebsvermögen erfolgen und bilden sodann Betriebsausgaben oder sie können als private Spenden als Sonderausgaben abgesetzt werden. Bei diesen Zuwendungen ist zu beachten, dass die Spende - soll sie abzugsfähig sein - maximal 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte des laufenden Jahres (unter Anrechnung von Unternehmensspenden) betragen darf.

Begünstigte Spendenempfänger für Forschung und Erwachsenenbildung

Spenden an folgende solcher Einrichtungen können steuerlich abgesetzt werden:
Diese Liste findet sich auf der BMF-Homepage: https://service.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/show_mast.asp

Gesetzlich ausdrücklich vorgesehene begünstigte Spendenempfänger

Abzugsfähig sind Zuwendungen zur Durchführung von

  • Forschungsaufgaben oder
  • der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben an folgende Einrichtungen:
    • Universitäten, Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste, deren Fakultäten, Institute und besondere Einrichtungen
    • durch Bundes- oder Landesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind
    • die Österreichische Akademie der Wissenschaften
    • diesen Einrichtungen vergleichbare ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht

Zuwendungen an:

  • die Österreichische Nationalbibliothek, die Diplomatische Akademie, das Österreichische Archäologische Institut und das Institut für Österreichische Geschichtsforschung zur Durchführung der diesen Einrichtungen gesetzlich obliegenden Aufgaben
  • Museen von Körperschaften des öffentlichen Rechts
  • Museen von privaten Rechtsträgern, wenn diese Museen einen den Museen von Körperschaften des öffentlichen Rechts vergleichbaren öffentlichen Zugang haben und Sammlungsgegenstände zur Schau stellen, die in geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Hinsicht von gesamtösterreichischer Bedeutung sind. Über Aufforderung der Abgabenbehörden ist das Vorliegen der Voraussetzungen durch eine vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur ausgestellte Bescheinigung nachzuweisen (in der Regel finden Sie einen Hinweis auf eine solche Bescheinigung auf der Website des jeweiligen Museums)
  • das Bundesdenkmalamt und der Denkmalfonds (§33 Abs.1 DenkmalschutzG)
  • Dachverbände von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren ausschließlicher Zweck die Förderung des Behindertensportes ist
  • die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA)
  • Freiwillige Feuerwehren
  • Landesfeuerwehrverbände

Liste der begünstigten Spendenempfänger für mildtätige Zwecke sowie für Entwicklungs- und Katastrophenhilfe

Neben diesen vom Gesetz genannten spendenbegünstigten Einrichtungen besteht auch für andere Einrichtungen in den oben angeführten Bereichen die Möglichkeit, eine Bestätigung vom Finanzamt einzuholen. Mit dieser Bestätigung wird die jeweilige Einrichtung als spendenbegünstigte Einrichtung behandelt mit der Konsequenz, dass Spenden an derartige Einrichtungen steuerlich abzugsfähig sind. Eine Liste aller Einheiten ist unter nachfolgendem Link abzurufen.

https://service.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/show_mast.asp

Ausweitungen durch das Gemeinnützigkeitsgesetz 2015

Durch das Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 kommt es ab 2016 zur Ausweitung des Empfängerkreises von Spenden aus dem Betriebsvermögen. Die steuerliche Abzugsfähigkeit wird auf Spenden an kulturelle Einrichtungen und wissenschaftliche Fonds ausgeweitet.

 

 


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