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Handwerkerbonus für zwei weitere Jahre verlängert! - Steuerberatung Mag. Martina Märzinger Wirtschaftstreuhand - Steuerberatung GmbH - Wels - Oberösterreich
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Juni 2016
Handwerkerbonus für zwei weitere Jahre verlängert!
Kategorien: Klienten-Info , Vermieter-Info
 

Gute Nachrichten für alle jene, bei denen Renovierungsarbeiten anstehen. Der seit 2014 bestehende Handwerkerbonus wird auch für die Jahre 2016 und 2017 wieder neu aufgelegt. An Förderungen stehen für die beiden Jahre insgesamt 40 Mio. € zur Verfügung (vermutlich jeweils 20 Mio. € pro Jahr, wobei für die Fortführung der Aktion im Jahr 2017 ein im Jahr 2016 zum Vorjahr schwächeres reales Wirtschaftswachstum Voraussetzung ist).

Gefördert werden Leistungen, die ab dem 1. Juni 2016 erbracht werden. Eine Antragstellung wird voraussichtlich ab Anfang Juli 2016 bei den Bausparkassen möglich sein. Die genauen Richtlinien befinden sich derzeit in Ausarbeitung und werden rechtzeitig veröffentlicht. Eckpunkte der Förderung sind wie bisher:

  • Förderung handwerklicher Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen von Wohnraum in Österreich (keine Förderung hingegen für Neubaumaßnahmen und Arbeiten an Gebäudeteilen, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden);
  • die maximale Fördersumme liegt pro Person und Jahr bei 600 € (20% der Kosten für Arbeitsleistung und Fahrtkosten bei einer Obergrenze von 3.000 € netto);
  • die förderfähigen Arbeitsleistungen und Materialkosten müssen in der Endrechnung des mit entsprechender Gewerbeberechtigung ausgestatteten Handwerkers gesondert ausgewiesen werden;
  • förderberechtigt sind nur natürliche Personen (Achtung: maximal ein Antrag pro Person und Jahr, auch wenn damit die maximale Fördersumme noch nicht ausgeschöpft werden konnte);
  • eine zusätzliche Inanspruchnahme von sonstigen Förderungen (z.B. steuerfreie Zuschüsse, Steuerbegünstigungen) ist nicht möglich;
  • die Vergabe der Förderung erfolgt in der Reihenfolge der einlangenden Anträge.

Aufgrund der Registrierkassenpflicht für Handwerker kann der Nachweis der erfolgten Zahlung durch den Förderwerber entfallen. Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung soll also eine bar bezahlte Handwerkerleistung per se nicht mehr von der Förderung ausgeschlossen sein.

Bild: © fischer-cg.de - Fotolia


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