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Mag. Martina Märzinger
Wirtschaftstreuhand - Steuerberatung GmbH


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April 2007
Aufwendungen durch alternativmedizinische Behandlung als außergewöhnliche Belastung?
Kategorien: Klienten-Info , Gastronomie-Info , Vermieter-Info , Landwirte-Info
 

Aufwendungen, die durch Krankheit verursacht werden, können gem. § 34 EStG als a.g. Belastung geltend gemacht werden. Als Krankheit ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu verstehen, die eine Heilbehandlung erfordert. Für die Qualifikation als Heilbehandlung ist ein schlüssiger Erfolgsnachweis erforderlich. Zugegebenermaßen ist dieser selbst bei der Schulmedizin nicht immer leicht zu erbringen, was vielfach auch der Grund für alternative Heilbehandlung ist.
Jedenfalls nicht unter Heilbehandlung fallen z.B.: Kosten für die Erhaltung der Gesundheit, Verhütungsmittel, Kinderwunschbehandlung, Schönheitsoperation, Nahrungsergänzungsmittel etc. Sehr wohl aber z.B. eine Hippotherapie bei MS-Behandlung sowie ein „Partnerhund” zur seelischen Unterstützung (lt. UFS-Erkenntnisse).
Für die Abgrenzung von Alternativmedizin, Esoterik und Schulmedizin ist als entscheidendes Kriterium die Führung eines Erfolgsnachweises hinsichtlich der Heilungsmöglichkeit entscheidend. Gelingt es dem Antragsteller in schlüssiger und klar nachvollziehbarer Form einen Heilerfolg nachzuweisen, wird die a.g. Belastung als Steuerabzugsposten nicht zu verwehren sein.

Bild: © Tatesh - Fotolia


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