Mag. Martina Märzinger
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Februar 2004 |
Kurz-Info: Haftung der Kommanditisten für Kommunalsteuer |
Kategorien: Klienten-Info |
Die handelsrechtliche Haftungsbeschränkung des Kommanditisten, der seine Hafteinlage zur Gänze geleistet hat, wird im Bereich der Kommunalsteuer gemäß § 6 durchbrochen. Aufgrund dieser Bestimmung haften Unternehmer und Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuerrechtes als Gesamtschuldner. Kommanditisten gelten im einkommensteuerrechtlichen Sinn als Mitunternehmer. Bild: © gmg9130 - Fotolia |
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