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Mag. Martina Märzinger
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September 2004
Kurz-Info: Zuschläge für den 6. Arbeitstag am Sonntag im Gastgewerbe sind steuerpflichtig
Kategorien: Klienten-Info , Gastronomie-Info
 

Der Kollektivvertrag für Arbeiter im Gastgewerbe sieht vor, dass dem Arbeitnehmer für am 6. Arbeitstag erbrachte Leistungen ein Zuschlag in Höhe von 50% zusteht. Dabei kann auch der Sonntag als 6. Arbeitstag (bei einem arbeitsfreien Montag) im Dienstvertrag festgelegt werden. Üblicherweise sind Zuschläge für Sonntagsarbeit nach § 68 Abs. 1 EStG bis zu einem Betrag von monatlich EUR 360 steuerfrei. Beim Zuschlag für den 6. Arbeitstag handelt es sich aber um einen Zuschlag, der ausschließlich die Tatsache abgilt, dass dem Arbeitnehmer nicht zwei zusammenhängende freie Tage zur Verfügung stehen bzw. dass die Normalarbeitszeit nicht auf fünf sondern auf sechs Tage verteilt wird. Daher liegt weder ein begünstigter Überstunden- noch Sonntagszuschlag vor. Der Zuschlag in Höhe von 50% ist nicht steuerbefreit, sondern als laufender Bezug zu versteuern, und zwar auch dann, wenn vertraglich der Sonntag als 6. Arbeitstag festgelegt wird.

Quelle: Lohnsteuerprotokoll 2004 bzw Einkommensteuerrichtlinien

Bild: © Fineas - Fotolia


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