site by klienten-info.at

Mag. Martina Märzinger
Wirtschaftstreuhand - Steuerberatung GmbH


Bauernstraße 9, 4600 Wels
Tel: 0043 7242 353 88 | Fax: 0043 7242 353 88 - 15
kanzlei@maerzinger.at | www.maerzinger.at

Steuer-Info - Archiv

Aktuell  | Archiv  | Suche


zurück | Artikel empfehlen
Mai 2002
Fristerstreckung für Firmenbucheinreichung der Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften
Kategorien: Klienten-Info
 

Gemäß § 277 HGB ist der Jahresabschluss spätestens 9 Monate nach Bilanzerstellung beim Firmenbuch zur Offenlegung einzureichen. Ein Fristerstreckungsverfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Für den Fall, dass der Jahresabschluss nicht innerhalb dieser Frist eingereicht werden kann, empfiehlt das Handelsgericht Wien folgende Vorgangsweise:
Es soll die Aufforderung zur Einreichung mit Androhung einer Zwangstrafe unter Fristsetzung abgewartet werden. Wenn innerhalb der gesetzten Nachfrist ein begründetes Ansuchen auf Fristerstreckung eingebracht wird, wird in der Regel eine Verlängerung der Einreichungsfrist gewährt. Um dem Gericht Arbeit zu ersparen, sollte in diesem Ansuchen der Verzicht auf eine Beschlussausfertigung erklärt werden.

Bild: © Eisenhans - Fotolia


Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr.

© Mag. Martina Märzinger Wirtschaftstreuhand - Steuerberatung GmbH | Klienten-Info