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Mag. Martina Märzinger
Wirtschaftstreuhand - Steuerberatung GmbH


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Mai 2002
Fallfrist 30. Juni 2002 für die Rückholung ausländischer Mehrwertsteuern für 2001
Kategorien: Klienten-Info , Gastronomie-Info
 

Unternehmer, die im betreffenden Ausland weder Wohnsitz noch Betriebsstätte haben und dort auch keine steuerpflichtigen Umsätze tätigen, können Vorsteuern, die in Dienstleistungen dort ansässiger Unternehmer enthalten sind, zurückholen. Im wesentlichen handelt es sich um folgende Leistungen:
Hotel, Verpflegung, Mietwagen, Taxi, Treibstoff, Transporte, Telefonate, Beratung, Messen, Konferenzen, Seminare, Marktforschung, etc.
Da es sich um ein förmliches Verfahren handelt und Belegnachweise zu erbringen sind, sollte möglichst früh mit den entsprechenden Vorarbeiten begonnen werden, zumal der Termin 30. Juni nicht erstreckbar ist.
Für Zeiträume ab 1. Juli 2001 können auch in Polen Vorsteuerrückvergütungen beansprucht werden.
Ausländische Unternehmer können österreichische Vorsteuern beim Finanzamt Graz beantragen.

Bild: © John Hurst - Fotolia


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