site by klienten-info.at

Mag. Martina Märzinger
Wirtschaftstreuhand - Steuerberatung GmbH


Bauernstraße 9, 4600 Wels
Tel: 0043 7242 353 88 | Fax: 0043 7242 353 88 - 15
kanzlei@maerzinger.at | www.maerzinger.at

Steuer-Info - Archiv

Aktuell  | Archiv  | Suche


zurück | Artikel empfehlen
März 2002
Angemessenheit in Euro-Beträgen laut Einkommensteuerrichtlinien 2000
Kategorien: Klienten-Info
 

Die Angemessenheitsprüfung unterbleibt, wenn folgende Beträge nicht überschritten werden:

Teppiche und Tapisserien EUR 730,- (bisher ATS 10.000,-)
Antiquitäten EUR 7.300,- (bisher ATS 100.000,-)
PKW und Kombi EUR 34.000,- (bisher ATS 467.000,-)

Damit beträgt der Sachbezugswert für PKW und Kombi maximal EUR 510,- pro Monat (1,5% von 34.000,-) für die Privatnutzung von Dienstfahrzeugen.

Als Bemessungsgrundlage für den Sachbezugswert ist heranzuziehen bei:

Neufahrzeugen die tatsächlichen Anschaffungskosten (inkl. Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), somit immer der Bruttobetrag und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber den Vorsteuerabzug geltend macht.

im Ausland erworbenen Neufahrzeugen, die Nettoanschaffungskosten im Ausland zuzüglich die Normverbrauchsabgabe und die inländische Umsatzsteuer.

Gebrauchtfahrzeugen wahlweise

- der Neupreis der entsprechenden Modellvariante zum Zeitpunkt der Erstzulassung, wobei Sonderausstattung und Rabatte unberücksichtigt bleiben,
- die tatsächlichen Anschaffungskosten des Erstbesitzers, welche auch eventuelle Sonderausstattungen und Rabatte umfassen,

Leasingfahrzeugen, die Anschaffungskosten, welche die Basis für die Leasingrate darstellen,

Vorführkraftfahrzeugen, die um 20% erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten.

Bild: © Ljupco Smokovski - Fotolia


Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr.

© Mag. Martina Märzinger Wirtschaftstreuhand - Steuerberatung GmbH | Klienten-Info