site by klienten-info.at

Mag. Martina Märzinger
Wirtschaftstreuhand - Steuerberatung GmbH


Bauernstraße 9, 4600 Wels
Tel: 0043 7242 353 88 | Fax: 0043 7242 353 88 - 15
kanzlei@maerzinger.at | www.maerzinger.at

Steuer-Info - Archiv

Aktuell  | Archiv  | Suche


zurück | Artikel empfehlen
Februar 2001
Kurz-Info
Kategorien: Klienten-Info
 

Betriebliche Übung bei Sonderzahlungen an Arbeitnehmer

Die betriebliche Übung leitet sich grundsätzlich aus der faktischen Leistungserbringung ab und führt zu einer konkludenten Ergänzung des Einzelvertrages. Wenn z.B. regelmäßig zusätzlich zum Urlaubs- und Weihnachtsgeld eine Prämie in gleichbleibender Höhe bezahlt wird, kommt gemäß § 863 ABGB der Vertrauensgrundsatz zum Tragen, ohne dass ein Verpflichtungswille des Arbeitgebers ausdrücklich vorliegt. Die zusätzliche Prämie wird damit zu einem Gehaltsbestandteil.
Keine betriebliche Übung auf künftige Gewährung einer Prämie entsteht dann, wenn - für den Arbeitnehmer erkennbar - die Zuwendung in unterschiedlicher Höhe gezahlt wird. Der Arbeitnehmer muss in diesem Fall davon ausgehen, dass der Arbeitgeber die Zuwendung nur für das jeweilige Jahr gewähren wollte. Der ausdrückliche Hinweis auf diesen Umstand sollte zweckmäßigerweise auch schriftlich erfolgen.

Bild: © Yanik Chauvin - Fotolia


Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr.

© Mag. Martina Märzinger Wirtschaftstreuhand - Steuerberatung GmbH | Klienten-Info