site by klienten-info.at

Mag. Martina Märzinger
Wirtschaftstreuhand - Steuerberatung GmbH


Bauernstraße 9, 4600 Wels
Tel: 0043 7242 353 88 | Fax: 0043 7242 353 88 - 15
kanzlei@maerzinger.at | www.maerzinger.at

Artikel empfehlen

Wichtig - Bitte ankreuzen:

Ich bestätige, dass ich dieses Formular ausschliesslich zum Zwecke der Empfehlung dieser Website verwende und mir der Empfänger persönlich bekannt ist.
Der Betreiber dieser Website übernimmt keine Haftung für die Benutzung dieser Funktion.

Name des Empfängers:
E-Mail Adresse des Empfängers:
   
Ihr Name:
Ihre E-Mail Adresse:
Nachricht:  

Guten Tag <Empfängername>!

Ich habe mir soeben eine Interessante Steuerberater-Homepage angesehen.

Die Adresse lautet:
http://www.maerzinger.at/index.php

Diesen Artikel möchte ich besonders empfehlen:

Systematische Anpassung der Topfsonderausgaben an den geänderten Steuertarif


Link zum Artikel

<Sendername>

Ihre Nachricht:
(optional)

Sicherheitsabfrage:  

Diese Sicherheitsabfrage dient dazu, Formular-Spam zu unterbinden.
Bitte geben Sie die untenstehende Buchstaben-Zahlen-Kombination in das Feld ein.

neue Sicherheitsabfrage laden

(Wenn Sie die Buchstaben und Zahlen nicht eindeutig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicherheitsabfrage erzeugen)

Steuer-Info - Archiv

Aktuell  | Archiv  | Suche


zurück | Artikel empfehlen
Juli 2009
Systematische Anpassung der Topfsonderausgaben an den geänderten Steuertarif
Kategorien: Klienten-Info
 

Topfsonderausgaben, das sind Ausgaben für Lebens-, Unfall- und Krankenversicherungen, für Wohnraumschaffung und –sanierung sowie für junge Aktien und Genussscheine, können betragsmäßig nach oben hin beschränkt steuerlich geltend gemacht werden und reduzieren sich mit steigendem Jahreseinkommen kontinuierlich bis auf Null. Im Zuge der Veränderung des ab der Veranlagung 2009 anzuwendenden Steuertarifs (Spitzensteuersatz von 50% ab 60.000 €), wird auch die Obergrenze für die Einschleifung der Topfsonderausgaben von 50.900 € auf 60.000 € erhöht. Demnach können zukünftig ab einem Jahreseinkommen von über 60.000 € keine Topfsonderausgaben geltend gemacht werden. Ebenso systembedingt wird das Sonderausgabenpauschale von 60 € bei Veranlagung und auch bei Lohnsteuerabzug nicht mehr der Einschleifung unterworfen.

Bild: © fox17 - Fotolia


Verwandte Themen:
Topfsonderausgabe | Lohnsteuer

Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr.

© Mag. Martina Märzinger Wirtschaftstreuhand - Steuerberatung GmbH | Klienten-Info