Mag. Martina Märzinger
Wirtschaftstreuhand - Steuerberatung GmbH
Artikel zum Thema: Einzelhandel
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Mai 2006 |
Steuerpauschalierungen im Überblick |
Kategorien: Klienten-Info |
Pauschalierungen gibt es bei der Gewinn- und der Vorsteuerermittlung. Der Gewinn kann entweder direkt pauschal errechnet werden, oder es sind für Betriebsausgaben oder Werbungskosten pauschale Ermittlungsmethoden vorgesehen. Rechtliche Grundlagen In den §§ 17 EStG und 14 UStG sind die Grundsätze für die Basispauschalierung und die Verordnungsermächtigung für Branchenpauschalierungen festgelegt. Weiters sei auf Rz 4100 - 4378 EStR und Rz 2226 - 2303 UStR verwiesen. Gesetzliche Basispauschalierung :: Gewinnermittlung Das Betriebsausgabenpauschale bei freiberuflichen und gewerblichen Einkünften beträgt 12% (höchstens € 26.400,-) vom Umsatz und vermindert sich auf 6% (höchstens € 13.200,-) bei kaufmännischer oder technischer Beratung (z.B. wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer und Aufsichtsräte), schriftstellerischer, vortragender, wissenschaftlicher, unterrichtender oder erzieherischer Tätigkeit. :: Vorsteuerpauschale Liegen die Voraussetzungen für die Gewinnpauschalierung vor, kann die Vorsteuer in der Höhe von 1,8% des Gesamtumsatzes (ausgenommen Hilfsgeschäfte) ermittelt werden und zwar bis höchstens € 3.960,-. Daneben kann Vorsteuer von Investitionen, die € 1.100,- übersteigen, sowie aus den Kosten für Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten sowie Fremdlöhnen geltend gemacht werden. Branchenpauschalierungen Allgemeine Voraussetzung für ihre Inanspruchnahme ist, dass weder Buchführungspflicht gem. § 125 Abs. 1 BAO (Vorjahresumsatz bis € 400.000,- bei Lebensmitteleinzelhandel € 600.000,- bei Land- und Forstwirtschaft der EW € 150.000,-) besteht, noch Bücher freiwillig geführt werden. In den hierzu ergangenen Verordnungen bestehen unterschiedliche Bestimmungen. :: Land- und Forstwirtschaft - neue VO 2006: Ab 2006 für 5 Jahre Bis zu einem Einheitswert von € 65.500,- ist der Gewinn nunmehr mit 39% des maßgeblichen EW vollpauschaliert, darüber bis zum EW von € 150.000,- teilpauschaliert, wobei die Ausgaben mit 70%, bei Privatzimmervermietung mit 50% pauschaliert sind. Abweichende Bestimmungen bestehen für: Forstwirtschaft, Weinbau (Formular Komb. 24), Gärtnerei (Form. Komb. 25), Mostbuschenschank, Nebenerwerb (Privatzimmervermietung bis 10 Betten, wobei die Einbeziehung in die Vollpauschalierung bis 5 Betten entfällt), Be- und Verarbeitung (Form. Komb. 26). :: Nicht buchführende Gewerbetreibende Übersteigen die nicht gewerblichen Umsätze i.S. des § 17 Abs. 2 Z 2 UStG (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) im Vorjahr nicht € 110.000,- und besteht auch keine Buchführungspflicht, können Betriebsausgaben je nach Gewerbezweig (insgesamt sind 54 in der VO angeführt) in einem bestimmten Prozentsatz vom Umsatz geltend gemacht werden. Weitere Ausgaben sind zusätzlich absetzbar: Wareneinkauf, Löhne, AfA, Miete, Pflichtbeiträge und USt bei Bruttosystem. :: Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe Betrugen die Umsätze des Vorjahres nicht mehr als € 255.000,-, kann der Gewinn wie folgt pauschal ermittelt werden: Einem Grundbetrag von € 2.180,- sind 5,5% der Betriebseinnahmen hinzuzurechnen, wobei aber ein Mindestbetrag von € 10.900,- anzusetzen ist. Die pauschalierte Vorsteuer ist mit 5,5% der Bruttobetriebseinnahmen ohne Getränkeerlöse zu berechnen. Zusätzlich können tatsächliche Vorsteuern geltend gemacht werden von: Investitionen, die € 1.100,- übersteigen, Getränkeeinkäufen, Rohstoffen und Halberzeugnissen. Formulare: Komb 11E und 11U. :: Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhandel Liegt der Jahresumsatz unter € 600.000,-, ist der Gewinn wie folgt zu ermitteln: Dem Grundbetrag von € 3.630,- sind 2% der Bruttoeinnahmen hinzuzurechnen. Die Vorsteuer kann mit 7% der Bruttoeinnahmen - ausgenommen Getränkeverkäufe - pauschaliert werden. Hinzu kommen die tatsächlichen Vorsteuern von Getränkeeinkäufen und von Investitionen über € 1.100,-. Formulare: Komb 12E und 12U. :: Drogisten Im Wesentlichen gelten die Grundsätze der Basispauschalierung. Betriebsausgaben mit 12%, die Vorsteuern mit 1,8% der Einnahmen. :: Handelsvertreter Die pauschalierten Betriebsausgaben sind mit 12% der Einnahmen, höchstens aber mit € 5.825,- anzusetzen und decken ab: Tagesgelder, Kanzlei- und Lagerräumlichkeiten, Bewirtungsspesen und Trinkgelder. Andere Betriebsausgaben können in tatsächlicher Höhe geltend gemacht werden. :: Künstler und Schriftsteller Da für freiberufliche Tätigkeit keine Buchführungspflicht besteht, entfällt die Umsatzgrenze. Es dürfen aber nicht freiwillig Bücher geführt werden. Das Betriebsausgabenpauschale ist mit 12% der Umsätze höchsten € 8.725,- anzusetzen, womit folgende Ausgaben abgegolten sind: Technische Hilfsmittel, Fachliteratur, Telefon, Büromaterial, Arbeitszimmer im Wohnungsverband, Tagesgeld und Bewirtungsspesen. Andere Ausgaben können in tatsächlicher Höhe geltend gemacht werden. Die Vorsteuer beträgt 12% vom Betriebsausgabenpauschale, höchstens € 1.047,- Formular: Komb 9. :: Sportler Bei überwiegender Auslandstätigkeit sind nur 33% der gesamten Einkünfte, inklusive der Werbetätigkeit, in Österreich zu versteuern. Im Ausland entrichtete Steuern sind aber nicht auf die inländische Einkommensteuer anrechenbar. Bei der Berechnung der österreichischen Steuerbelastung sind die ausländischen Einkünfte für den Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen. :: Individualpauschalierung Diese konnte nur für die Jahre 2000 bis 2002 mittels Formular Komb 13E in Anspruch genommen werden. :: Werbungskostenpauschale Bei aufrechtem Dienstverhältnis besteht für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen die Möglichkeit vom Bruttobezug abzüglich der steuerfreien und sonstigen Bezüge einen bestimmten Prozentsatz bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als Werbungskosten, im Veranlagungswege geltend zu machen. Für diese Zwecke ist der Steuererklärung eine Bestätigung des Arbeitgebers beizulegen. Darunter fallen z.B. folgende Dienstnehmer: Artisten, Schauspieler, Journalisten, Musiker, Forstarbeiter, Heimarbeiter, Vertreter und Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung. Bild: © Ljupco Smokovski - Fotolia |
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