Mag. Martina Märzinger
Wirtschaftstreuhand - Steuerberatung GmbH
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März 2006 |
Der Dienstleistungsscheck (DLS) im Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht |
Kategorien: Klienten-Info , Gastronomie-Info |
Der DLS macht aus Schwarzarbeitern - mit Arbeitsmarktzugang - in privaten Haushalten legale Arbeitnehmer, die unfallpflichtversichert sind. Damit ist für den Arbeitgeber das Unfallrisiko von Hausgehilfen, welches sehr teuer kommen kann, gebannt und letztere haben die Möglichkeit zu einer moderaten Prämie von € 47,01 p.m. (für 2006) freiwillig zu einer Kranken- und Pensionsversicherung zu kommen. :: Arbeitsrechtliche Grundlagen Der DLS dient ab 1. Jänner 2006 zur Entlohnung für auf einen Monat befristete Arbeitsverhältnisse (Kettenverträge sind aber zulässig) zur Erbringung von einfachen haushaltstypischen Dienstleistungen in Privathaushalten. Für in Betrieben geringfügig Beschäftigte ist er nicht zulässig. :: Sozialversicherung Liegt der Monatsbezug unter der für den DLS gesondert festgelegten Geringfügigkeitsgrenze von € 456,38 p.m., ist damit nur die Unfallversicherungspflicht automatisch verbunden. Der Arbeitnehmer kann aber zur Kranken- und Pensionsversicherung optieren und hat dann aus eigenen Mitteln einen Beitrag von € 47,01 p.m. (für 2006) zu bezahlen. Bei Beschäftigung von mehreren Arbeitnehmern beträgt die 1,5-fache Grenze für die Vorschreibung der mit 16,4% pauschalierten Dienstgeberabgabe € 684,58 p.m. Die von der üblichen Geringfügigkeitsgrenze (2006: € 333,16) abweichende Höhe ist damit begründet, dass beim DLS die Urlaubsersatzleistung und die anteilige Sonderzahlung abgegolten sind. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und Mitarbeitervorsorgekasse fallen nicht an. :: Steuerrecht Die Einkünfte aus dem DLS sind grundsätzlich Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, von denen 6/7 laufende und 1/7 sonstige Bezüge (bis € 2 000,- mit 6% besteuert) darstellen. Diese Einkünfte sind aber bis € 10.900,- p.a. steuerfrei, können aber auf den Alleinverdienerabsetzbetrag des (Ehe-) Partners Auswirkung haben. Überschreiten diese Einkünfte € 2.200,- ohne Kind und € 6.000,- mit Kindern, entfällt der Alleinverdienerabsetzbetrag. Zu einer Pflichtveranlagung kommt es, wenn:
:: Schlussbemerkung Das DLSG mit seinen Auswirkungen auf das Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht ist leider nicht so unkompliziert ausgefallen, wie es ursprünglich angekündigt worden ist. Für die betroffenen Personen steht es aber sehr wohl dafür, sich damit auseinander zu setzen, weil es für beide Vertragspartner Vorteile bringen kann. Das BMWA hat die Servicetelefonnummer 0810 555 666 eingerichtet, sowie eine ausführliche Broschüre aufgelegt. Zu den steuerlichen Aspekten hat das BMF eine Information in seiner Homepage veröffentlicht. Bild: © Francois Doisnel - Fotolia |
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