Folgende Stellen sind nunmehr für die Feststellung einer Behinderung (geminderte Erwerbsfähigkeit) für steuerliche Zwecke zuständig : - Landeshauptmann, für den Empfang einer Opferrente nach dem Opferfürsorgegesetz.
- Sozialversicherungsträger, bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
- Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in allen übrigen Fällen.
Der Amtsarzt ist nicht mehr zuständig! Bisherige Bescheinigungen behalten aber ihre Gültigkeit. Das Antragsformular ist beim Finanzamt oder im Internet (www.help.gv.at, HELP-Amtshelfer für Behinderung, Behindertenpass) erhältlich und ist bei der jeweiligen Landesstelle für Soziales und Behindertenwesen einzureichen. Ein Behindertenpass wird aber nur dann ausgestellt, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50% beträgt. Liegt der Grad unter 50% ergeht ein abschlägiger Bescheid, aus dem der niedrigere Grad der Behinderung hervorgeht. Hinweise für die steuerliche Geltendmachung: Wenn beim Pensionsversicherungsträger die Berücksichtigung des Behindertenfreibetrages beantragt wurde, muss zum Nachweis der Behinderung der Behindertenpass oder der abschlägige Bescheid beim Finanzamt vorgelegt werden. Wird der Freibetrag oder eine außergewöhnliche Belastung (z.B. Diätverpflegung) beim Finanzamt beantragt, dann sind der Steuererklärung keine Beilagen anzuschließen, es sei denn, das Finanzamt fordert den Behindertenpass oder den abschlägigen Bescheid gesondert an. Bild: © Picture-Factory - Fotolia
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